Allgemeine Einbaubedingungen

Allgemeine Einbaubedingungen der Telematik Partner GmbH

Stand: 01.01.2025

1. Geltungsbereich

Diese Einbaubedingungen gelten für alle stationären und mobilen Einbaueinsätze der angestellten Techniker und selbstständigen Einbaupartner der
Telematik Partner GmbH bei Geschäftskunden (Kaufleuten).

Sie regeln die Durchführung von Arbeiten an:

  • Kraftfahrzeugen
  • Nutzfahrzeugen
  • Aufliegern und Anhängern
  • Baumaschinen
  • Assets und Aggregaten

2. Auftragserteilung und Leistungsumfang

  • Die zu erbringenden Leistungen werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im
    Technikerauftrag konkret bezeichnet.
    Ergänzend gelten Rollout-Tabellen, die den Leistungsumfang präzisieren.
  • Die Auftragsbestätigung wird nach Ablauf von drei Werktagen ohne schriftlichen Einspruch
    des Auftraggebers verbindlich.
  • Nicht im Leistungsumfang enthaltene, unvorhergesehene oder zusätzliche Aufwände,
    insbesondere aufgrund fahrzeugspezifischer Besonderheiten, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  • Im Preis enthalten sind die vereinbarten Leistungen und das Verbrauchsmaterial.
    Sonderleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3. Durchführung der Einbauarbeiten

3.1 Qualifikation

Die Einbauarbeiten werden durch qualifizierte Techniker oder Einbaupartner der Telematik Partner GmbH durchgeführt.

3.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Uneingeschränkter Zugang zu Fahrzeugen oder Objekten
  • Bereitstellung eines fachlich geeigneten Ansprechpartners vor Ort
  • Einhaltung vereinbarter Einbauzeiten
  • Vollständige und zutreffende technische Informationen

3.3 Technischer Zustand

Die Fahrzeuge sind in einem einbaufähigen technischen Zustand bereitzustellen.
Eine Prüfung des Gesamtzustands, insbesondere der Fahrzeugelektronik, ist nicht geschuldet.

3.4 Probefahrten

Zur Funktionsprüfung können Probefahrten und Testläufe durchgeführt werden.

3.5 Restrisiken

Der Auftraggeber trägt das systemimmanente Restrisiko, das sich aus Eingriffen in bestehende technische Systeme,
insbesondere Fahrzeugelektronik und Bussysteme, ergibt.

4. Haftung und Haftungsbegrenzung

  • Haftung für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen Schaden.
  • Die Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
  • Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Flottenausfälle, Logistikverzögerungen,
    Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn
    , ist ausgeschlossen.
  • Keine Haftung für vom Auftraggeber bereitgestellte oder nicht gelieferte Komponenten.

4.1 Arbeitssicherheit bei bewegten Fahrzeugen

Sofern Arbeiten erforderlich sind, bei denen Fahrzeuge oder Komponenten angehoben oder bewegt werden müssen,
ist der Auftraggeber verpflichtet, den Arbeitsbereich sicher und freigeräumt bereitzustellen.

Für Schäden, die auf eine Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen sind, übernimmt
die Telematik Partner GmbH keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

5. Technische Einschränkungen und Systemverfügbarkeit

Technisch bedingte Abweichungen bei GPS-Ortungen stellen keinen Mangel dar.
Eine durchgehende Netz- oder Datenverfügbarkeit ist nicht geschuldet.

6. Öffnen der Plombe am digitalen Tachographen

  • Das Öffnen der Plombe ist bei Nutzfahrzeugen ab 7,5 t grundsätzlich erforderlich,
    sofern eine Anbindung beauftragt wurde.
  • Der Auftraggeber stellt die Telematik Partner GmbH von hieraus resultierenden Forderungen frei.
  • Für Auslandsfahrzeuge wird empfohlen, die Abdeckung nach Abschluss der Arbeiten wieder anbringen zu lassen.
  • Widersprüche sind schriftlich mitzuteilen.

7. Abnahme und Mängelrüge

  • Die Abnahme hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen.
  • Die Inbetriebnahme oder produktive Nutzung gilt als Abnahme.
  • Mängel sind konkret und schriftlich zu rügen.

8. Freistellung

Der Auftraggeber stellt die Telematik Partner GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei,
sofern diese auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Telematik Partner GmbH.
  • Ein Ausbau der Komponenten ist bei Zahlungsverzug zulässig.
  • Der Einbau bewirkt keinen automatischen Eigentumsübergang.

10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  • Gerichtsstand ist der Sitz der Telematik Partner GmbH.
  • Änderungen bedürfen der Schriftform.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen nicht.
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