Allgemeine Einbaubedingungen der Telematik Partner GmbH
Stand 01.01.2026
1. Geltungsbereich
Diese Einbaubedingungen gelten für alle stationären und mobilen Einbaueinsätze der angestellten Techniker und selbstständigen Einbaupartner der Telematik Partner GmbH bei Geschäftskunden (Kaufleuten). Sie regeln die Durchführung von Arbeiten an:
– Kraftfahrzeugen
– Nutzfahrzeugen
– Aufliegern und Anhängern
– Baumaschinen
– Assets und Aggregaten.
2. Auftragserteilung und Leistungsumfang
- Die zu erbringenden Leistungen werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Technikerauftrag konkret bezeichnet. Ergänzend gelten Rollout-Tabellen, die den Leistungsumfang präzisieren.
- Die Auftragsbestätigung wird nach Ablauf von drei Werktagen ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers verbindlich.
- Nicht im Leistungsumfang enthaltene, unvorhergesehene oder zusätzliche Aufwände, insbesondere aufgrund von fahrzeugspezifischen Besonderheiten, erschwerten Einbaubedingungen oder unvollständigen bzw. fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
- Im Preis enthalten sind die vereinbarten Leistungen und das Verbrauchsmaterial. Sonderleistungen und Sonderkonditionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3. Durchführung der Einbauarbeiten
- Die Einbauarbeiten werden durch qualifizierte Techniker oder Einbaupartner der Telematik Partner GmbH durchgeführt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen uneingeschränkten Zugang zu den Fahrzeugen oder Objekten sicherzustellen, einen fachlich geeigneten Ansprechpartner vor Ort bereitzustellen, vereinbarte Einbauzeiten einzuhalten sowie alle für die Durchführung erforderlichen technischen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen.
- Die Fahrzeuge sind in einem einbaufähigen technischen Zustand bereitzustellen. Eine Prüfung des Gesamtzustands des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer, insbesondere der Fahrzeugelektronik, ist nicht geschuldet. Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die auf fehlende oder unzutreffende Informationen, unzureichende Einbaubedingungen, nicht eingehaltene Termine oder fehlenden Zugang zurückzuführen sind, liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und schließen eine Haftung der Telematik Partner GmbH aus.
- Zur Wahrung der Sauberkeit im Innenraum (Cockpit/Fahrerkabine) der Fahrzeuge sind diese auf einem trockenen und sauberen Untergrund bereitstellen. Verunreinigungen durch nasse oder matschige Stellplätze liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Probefahrten und Testläufe können zur Funktionsprüfung durchgeführt werden.
- Der Auftraggeber trägt das systemimmanente Restrisiko, das sich aus Eingriffen in bestehende technische Systeme, insbesondere Fahrzeugelektronik und Bussysteme, ergibt.
4. Haftung und Haftungsbegrenzung
- Die Telematik Partner GmbH haftet für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Telematik Partner GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Flottenausfälle, Logistikverzögerungen, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Für Schäden, die durch vom Auftraggeber bereitgestellte oder nicht von der Telematik Partner GmbH gelieferte Teile entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber haftet für selbst ausgebaute und für eine erneute Installation bereitgestellte komponenten und Kabelsätze. Kabelsätze werden auf Wusch ersetzt, eine Prüfung auf Vorschäden erfolgt durch den Techniker nicht. Nachteile hieraus liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Die Techniker und Einbaupartner sind ausreichend haftpflichtversichert.
- Eine Haftung für Vorschäden am Fahrzeug, versteckte Mängel, bestehende oder latente Kabel- oder Elektronikprobleme sowie für vom Auftraggeber bereitgestellte oder nicht von der Telematik Partner GmbH gelieferte Komponenten ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, gilt dies auch für Schäden, die durch den Ausfall von Fahrzeugen oder Objekten infolge der Installation entstehen.
- Schäden, die durch den Ausfall von Fahrzeugen oder Objekten infolge einer mangelhaften Installation durch Techniker oder Einbaupartner der Telematik Partner GmbH entstehen, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Soweit eine Haftung dennoch eintritt, ist diese der Höhe nach auf die Einbaupauschale bzw. den Umsatz für die Installation des betroffenen Fahrzeugs/Objekts beschränkt.
- Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Arbeiten erforderlich sind, bei denen Fahrzeuge, Aufbauten oder Komponenten gekippt, angehoben oder anderweitig bewegt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Arbeitsbereich sowie das betroffene Fahrzeug oder Objekt in einen ordnungsgemäßen, sicheren und vollständig freigeräumten Zustand zu versetzen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass sich im Gefahrenbereich keine Gegenstände, lose Materialien oder sonstige Hindernisse befinden, die bei Durchführung der Arbeiten zu Schäden führen können.
Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, übernimmt die Telematik Partner GmbH keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt insbesondere für Schäden an: Fahrzeug, im Fahrzeug befindlichen Gegenständen, Aufbauten, Ladung oder Anbauteilen, angrenzenden Betriebseinrichtungen
5. Technische Einschränkungen und Systemverfügbarkeit
Technisch bedingte Abweichungen bei GPS-Ortungen, insbesondere durch äußere Einflüsse, stellen keinen Mangel dar. Eine durchgehende Netzabdeckung oder Datenverfügbarkeit wird nicht geschuldet. Störungen oder Ausfälle, die auf Mobilfunknetze, Satellitensysteme, Fremdsysteme oder Drittanbieter zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar und begründen keine Haftung.
6. Öffnen der Plombe am digitalen Tachographen
- Das Öffnen der Plombe an der Rückseite des digitalen Tachographen ist für den Anschluss der Telematik bei Nutzfahrzeugen ab 7,5 to. grundsätzlich notwendig, sofern eine Anbindung des digitalen Tachographen beauftragt wurde.
- Der Auftraggeber stellt die Telematik Partner GmbH von hieraus resultierenden Forderungen durch ihn sowie von Dritten grundsätzlich frei. Das Öffnen der Plombe stellt bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Deutschland bewegt werden, kein Problem dar. Für Fahrzeuge, die ins Ausland bewegt werden, empfehlen wir, die Abdeckung der Anschlüsse auf der Rückseite des digitalen Tachographen nach Abschluss der Arbeiten wieder anbringen zu lassen.
- Sollte das Öffnen der Abdeckung mit Verplombung auf der Rückseite des digitalen Tachographen nicht gewünscht sein, so muss der Einspruch schriftlich erfolgen, mit dem Hinweis, ob die Anbindung lediglich vorbereitet werden soll und das Einstecken durch den §57b-Partner (StVZO) erfolgen soll. Andernfalls gilt die Telematik Partner GmbH als beauftragt, die Verplombung zu öffnen und die Kabel anzuschließen.
- Das Öffnen der Plombe kann eine §57b-Prüfung (StVZO) nach sich ziehen, was Zusatzkosten verursacht. Eine direkte oder indirekte Haftung der Telematik Partner GmbH kann hieraus nicht abgeleitet werden.
7. Abnahme und Mängelrüge
- Nach Abschluss der Einbau- oder Servicearbeiten hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
- Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere bei sukzessiven Einbauten oder Rollout-Projekten
- Die Inbetriebnahme oder produktive Nutzung der installierten Systeme gilt als Abnahme.
- Mängel sind konkret und schriftlich zu rügen.
- Ist eine Abnahme durch den Auftraggeber außerhalb seiner Öffnungszeiten nicht möglich oder erfolgt die Installation bzw. Serviceleistung extern oder in den Räumen einer vom Auftraggeber beauftragten Fremdwerkstatt (z. B. Fahrzeugaufbauer oder Nutzfahrzeugwerkstatt), gilt die Abnahme spätestens zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Auftraggeber von einer möglichen Reklamation oder Schlechtleistung Kenntnis erlangen konnte.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8. Freistellung
Der Auftraggeber stellt die Telematik Partner GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere auf unzutreffende Angaben, unzureichende Mitwirkung oder Verstöße gegen vertragliche Pflichten, zurückzuführen sind.
9. Eigentumsvorbehalt, Ausschluss von Eigentumsübergang bei Installationen
- Die gelieferte Hardware sowie sämtliche Komponenten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Telematik Partner GmbH. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug oder wird die Zahlung aufgrund einer Insolvenz unmöglich, ist die Telematik Partner GmbH berechtigt, die gelieferten Komponenten jederzeit auszubauen oder zurückzunehmen.
Der Einbau oder die Installation von Telematikkomponenten bewirkt keinen automatischen Eigentumsübergang auf den Auftraggeber. - Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Telematik Partner GmbH. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware (auch nach Einbau in ein Fahrzeug) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages an die Telematik Partner GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist
- Die gelieferten Komponenten sind als Nachrüst- oder Anbauteile konzipiert. Sie beeinträchtigen den regulären Betrieb des Fahrzeugs nicht und ihr Ausbau führt nicht dazu, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig ist.
10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand ist der Sitz der Telematik Partner GmbH.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Einbaubedingungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


